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Fachkräfte im Gesundheitswesen sind oft Schichtdienst und Arbeitszeiten außerhalb der gängigen Bürozeiten an Werktagen gewohnt. Ob im Krankenhaus, Pflegeheim oder in der Therapieeinrichtung – auch an Feiertagen leisten die Fachkräfte einen unverzichtbaren Dienst. Damit diese Arbeit fair entlohnt wird, gibt es in Österreich gesetzliche und kollektivvertragliche Regelungen zu Feiertagszuschlägen. Der folgende Beitrag erklärt die gesetzliche Grundlage, wie die Zuschläge berechnet werden, welche Höhe die Zuschläge haben und worauf Beschäftigte in Spitälern, Heimen und Praxen achten sollten.
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Feiertagszuschläge – Gesetzliche Grundlage für Feiertagsarbeit
Laut Arbeitsruhegesetz (ARG) gilt der Grundsatz: An gesetzlichen Feiertagen ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern grundsätzlich unzulässig. Doch im Gesundheitswesen gelten Ausnahmen. In Krankenanstalten, Pflegeheimen und Therapieeinrichtungen darf gearbeitet werden, wenn der Betrieb aus medizinischen oder betreuungsbedingten Gründen nicht ruhen kann.
Wer an einem Feiertag arbeitet, hat gemäß Paragraph 9 ARG einen Anspruch auf Feiertagsentgelt und auf einen Zuschlag oder Ersatzruhe. Das bedeutet: Beschäftigte im Gesundheitswesen, die an Feiertagen arbeiten müssen, erhalten entweder eine zusätzliche Bezahlung oder einen freien Tag als Ausgleich für ihren Feiertagsdienst. Diese Regelung betrifft sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitkräfte.
Gesetzliche Feiertage in Österreich
Als gesetzliche Feiertage gelten in Österreich folgende Tage:
- Neujahr (01. Jänner)
- Heilige Drei Könige (06. Jänner)
- Ostermontag (kein festes Datum)
- Staatsfeiertag (01. Mai)
- Christi Himmelfahrt (kein festes Datum)
- Pfingstmontag (kein festes Datum)
- Fronleichnam (kein festes Datum)
- Maria Himmelfahrt (15. August)
- Nationalfeiertag (26. Oktober)
- Allerheiligen (01. November)
- Maria Empfängnis (08. Dezember)
- Christtag (25. Dezember)
- Stefanitag (26. Dezember)
Berechnung und Höhe von Feiertagszuschlägen
Feiertagszuschläge werden in Österreich nicht bundeseinheitlich festgesetzt. Wie hoch der Zuschlag ausfällt, hängt vom Kollektivvertrag des jeweiligen Arbeitgebers ab. Im Regelfall beträgt der Feiertagszuschlag 100 Prozent des Normallohns. Das bedeutet: Eine Pflegekraft mit 20 Euro Stundenlohn verdient am Feiertag 40 Euro pro Stunde. Viele Einrichtungen gewähren außerdem kombinierte Zuschläge, etwa:
- Feiertagszuschlag + Nachtzulage (zum Beispiel 100 Prozent Feiertagszuschlag + 25 Prozent Nachtzuschlag)
- Feiertagszuschlag + Wochenendzulage bei Feiertagen am Samstag oder Sonntag
- Doppelte Auszahlung bei freiwilliger Feiertagsarbeit
Auch Therapeuten in Anstellung profitieren von diesen kollektivverträglichen Regelungen. Für freiberuflich Tätige oder Beschäftigte, die in keinen Kollektivvertrag fallen, gilt dagegen: Feiertagsarbeit ist privat zu vereinbaren, da keine kollektivvertragliche Verpflichtung besteht.
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Feiertagszuschläge – Unterschiede nach Träger und Einrichtung
Die konkreten Zuschläge variieren stark zwischen öffentlichen, kirchlichen und privaten Trägern. Kirchliche Träger zahlen meist die höchsten Zulagen, während bei privaten Einrichtungen die Zuschlagshöhe oft individuell je nach Unternehmen vereinbart wird. In der Praxis bedeutet das: Zwei Pflegekräfte mit gleicher Qualifikation können an demselben Feiertag unterschiedlich verdienen – je nachdem, welcher Träger sie beschäftigt. Daher lohnt sich ein Blick in den gültigen Kollektivvertrag oder in die Betriebsvereinbarung. Folgende Tabelle fasst die Unterschiede zusammen:
| Träger | Feiertagszuschlag | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Öffentlicher Dienst (z.B. Landeskrankenhäuser) | 100 % | Ersatzruhe möglich |
| Caritas (Kirchlicher Träger) | 135 % | teils Feiertagspauschale |
| Diakonie (Kirchlicher Träger) | 100 – 150 % | Zuschlag abhängig von Dienstart |
| Private Pflegeeinrichtungen | individuell | oft freiwillige Regelung |
| Privates Therapiezentren | variabel | abhängig vom Vertrag |
Feiertagszuschläge – Was gilt bei Ersatzruhe statt Zuschlag?
Anstelle einer finanziellen Abgeltung kann auch Ersatzruhe bei Feiertagsarbeit gewährt werden. Beschäftigte erhalten dann einen freien Tag innerhalb von zwei Wochen nach dem Feiertag, an dem sie im Dienst waren. Wichtig ist hierbei: Diese Vereinbarung muss im Voraus klar geregelt sein, entweder im Dienstvertrag oder im Kollektivvertrag. Der Arbeitgeber darf sich nicht individuell je nach Mitarbeitenden für oder gegen eine Ersatzruhe entscheiden.
Manche Einrichtungen bieten zudem eine Kombination aus beidem an: Einen halben Zuschlag plus halben Freizeitausgleich. Für viele Beschäftigte in Pflege und Therapie ist Ersatzruhe besonders attraktiv, wenn sie Familie haben oder einen Ausgleich zu belastenden Schichtdiensten benötigen. Dies erhöht die Work-Life-Balance.
Fazit: Unverzichtbare Arbeit braucht faire Zuschläge
Feiertagszuschläge in Österreich sind gesetzlich verankert und ein wichtiges Element fairer Arbeitsbedingungen im Gesundheitswesen. Pflegekräfte und Therapeuten haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung oder Ersatzruhe, die im jeweiligen Kollektivvertrag geregelt ist. Denn durch diese wird Anerkennung für die stetige Bereitschaft der Mitarbeitenden gezeigt. Wer sich unsicher ist, sollte seinen Betriebsrat oder die Gewerkschaft vida bzw. GPA kontaktieren. Sie helfen bei der Auslegung der Regelungen und beim Vergleich der Kollektivverträge.
Passende Jobs im Gesundheitswesen
Passende Jobs im Gesundheitswesen findet man bei Medi-Karriere. Hier gibt es Jobs als Fachkrankenschwester, Jobs als Sozialassistent und Jobs als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger.
Häufige Fragen
- Steuerliche Behandlung von Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz, https://www.bmf.gv.at/... (Abrufdatum: 10.10.2025)
- Feiertagsruhe, https://www.arbeiterkammer.at/... (Abrufdatum: 10.10.2025)
- Kollektivvertrag für Arbeitnehmer:innen der Diakonie Österreich, https://www.gpa.at/... (Abrufdatum: 10.10.2025)
- Kollektivvertrag für die Beschäftigten und Lehrlinge der karitativen Arbeitgeber*innen, https://www.gpa.at/... (Abrufdatum: 10.10.2025)
- Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich, https://www.gpa.at/... (Abrufdatum: 10.10.2025)




