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Fachkräfte im Gesundheitswesen sind oft Schichtdienst und Arbeitszeiten außerhalb der gängigen Bürozeiten an Werktagen gewohnt. Ob im Krankenhaus, Pflegeheim oder in der Therapieeinrichtung – auch an Feiertagen leisten die Fachkräfte einen unverzichtbaren Dienst. Damit diese Arbeit fair entlohnt wird, gibt es in Österreich gesetzliche und kollektivvertragliche Regelungen zu Feiertagszuschlägen. Der folgende Beitrag erklärt die gesetzliche Grundlage, wie die Zuschläge berechnet werden, welche Höhe die Zuschläge haben und worauf Beschäftigte in Spitälern, Heimen und Praxen achten sollten.
Das Wichtigste zu Feiertagszuschlägen in Kürze
- Arbeitest Du an einem Feiertag, steht Dir bei Anwendbarkeit des Arbeitsruhegesetzes neben dem Feiertagsentgelt auch die Bezahlung der tatsächlich geleisteten Arbeit zu.
- Zusätzliche Feiertagszuschläge sind nicht einheitlich geregelt. Ob und wie viel Du erhältst, hängt insbesondere von Deinem Kollektivvertrag oder den geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen ab.
- Die Zuschläge können feste Stundenbeträge oder prozentuale Aufschläge sein. Entscheidend sind die konkrete Regelung und Dein Einsatzbereich.
- Zeitausgleich kannst Du anstelle des Feiertagsarbeitsentgelts vereinbaren. Ein automatischer Anspruch auf einen freien Ersatztag entsteht durch Feiertagsarbeit allein nicht.
- Prüfe Deine Abrechnung und mögliche Zuschlagskombinationen. Bei Fragen helfen Dir Betriebsrat, Personalvertretung, Gewerkschaft oder Arbeiterkammer.
Arbeitest Du an einem Feiertag, steht Dir bei Anwendbarkeit des Arbeitsruhegesetzes neben dem Feiertagsentgelt auch die Bezahlung der tatsächlich geleisteten Arbeit zu.
Zusätzliche Feiertagszuschläge sind nicht einheitlich geregelt. Ob und wie viel Du erhältst, hängt insbesondere von Deinem Kollektivvertrag oder den geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen ab.
Die Zuschläge können feste Stundenbeträge oder prozentuale Aufschläge sein. Entscheidend sind die konkrete Regelung und Dein Einsatzbereich.
Zeitausgleich kannst Du anstelle des Feiertagsarbeitsentgelts vereinbaren. Ein automatischer Anspruch auf einen freien Ersatztag entsteht durch Feiertagsarbeit allein nicht.
Prüfe Deine Abrechnung und mögliche Zuschlagskombinationen. Bei Fragen helfen Dir Betriebsrat, Personalvertretung, Gewerkschaft oder Arbeiterkammer.
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Feiertagszuschläge – Gesetzliche Grundlage für Feiertagsarbeit
Grundsätzlich hast Du an gesetzlichen Feiertagen Anspruch auf Feiertagsruhe. Im Gesundheitswesen ist Feiertagsarbeit für bestimmte Tätigkeiten aufgrund gesetzlicher Ausnahmen zulässig. Dass Du in einer Pflege- oder Therapieeinrichtung arbeitest, erlaubt jedoch nicht automatisch jede Tätigkeit am Feiertag.
Soweit das Arbeitsruhegesetz auf Dein Arbeitsverhältnis anwendbar ist, unterscheidet § 9 ARG zwischen zwei Ansprüchen: Feiertagsentgelt sichert die Bezahlung für Arbeit, die wegen eines Feiertags ausfällt. Arbeitest Du während der Feiertagsruhe, steht Dir zusätzlich das Entgelt für die tatsächlich geleistete Arbeit zu, das sogenannte Feiertagsarbeitsentgelt. An dessen Stelle kann Zeitausgleich vereinbart werden. Ein zusätzlicher Feiertagszuschlag kann sich insbesondere aus Deinem Kollektivvertrag ergeben.
Gesetzliche Feiertage in Österreich
Als gesetzliche Feiertage gelten in Österreich folgende Tage:
- Neujahr (01. Jänner)
- Heilige Drei Könige (06. Jänner)
- Ostermontag (kein festes Datum)
- Staatsfeiertag (01. Mai)
- Christi Himmelfahrt (kein festes Datum)
- Pfingstmontag (kein festes Datum)
- Fronleichnam (kein festes Datum)
- Maria Himmelfahrt (15. August)
- Nationalfeiertag (26. Oktober)
- Allerheiligen (01. November)
- Maria Empfängnis (08. Dezember)
- Christtag (25. Dezember)
- Stefanitag (26. Dezember)
Berechnung und Höhe von Feiertagszuschlägen
Einen einheitlichen zusätzlichen Feiertagszuschlag gibt es in Österreich nicht. Ob Du einen solchen Zuschlag bekommst und wie hoch er ausfällt, richtet sich insbesondere nach dem anwendbaren Kollektivvertrag oder den maßgeblichen dienstrechtlichen Bestimmungen. Möglich sind sowohl feste Eurobeträge je Arbeitsstunde als auch prozentuale Zuschläge.
Ob Feiertags-, Nacht- und sonstige Zuschläge nebeneinander zustehen, musst Du anhand der für Dich geltenden Regelung prüfen. Eine automatische Addition gibt es nicht. Auch die freiwillige Übernahme eines Feiertagsdienstes begründet für sich allein keinen besonderen zusätzlichen Zuschlag.
Bist Du ohne kollektivvertragliche Regelung angestellt, entfallen die gesetzlichen Ansprüche nach dem ARG nicht deshalb, weil für Dein Arbeitsverhältnis kein Kollektivvertrag gilt. Arbeitest Du dagegen tatsächlich selbstständig, vereinbarst Du Dein Honorar einschließlich einer möglichen Vergütung für Feiertagstermine selbst.
Rechenbeispiel: Entgelt am regulären Werktag und am Feiertag
Du arbeitest jeweils acht Stunden bei einem Stundenentgelt von 20 Euro brutto. Für die Feiertagsarbeit wird kein Zeitausgleich vereinbart. Zusätzliche kollektivvertragliche Zuschläge sind im Beispiel nicht berücksichtigt.
| Berechnung | Regulärer Werktag | Arbeit am Feiertag |
|---|---|---|
| Geleistete Arbeitszeit | 8 Stunden | 8 Stunden |
| Reguläres Entgelt bzw. fortgezahltes Feiertagsentgelt | 160,00 € | 160,00 € |
| Zusätzliches Feiertagsarbeitsentgelt | 0,00 € | 160,00 € |
| Bruttoentgelt insgesamt | 160,00 € | 320,00 € |
| Arbeitnehmerabzüge inklusive Sozialversicherung, AK-Umlage und Wohnbauförderung, angenommen 18,07 % | −28,91 € | −57,82 € |
| Davon lohnsteuerfreies Feiertagsarbeitsentgelt | 0,00 € | 160,00 € |
| Rechnerische Steuerbasis nach Arbeitnehmerabzügen | 131,09 € | 102,18 € |
| Lohnsteuer im vereinfachten Modell, angenommen 30 % | −39,33 € | −30,65 € |
| Gesamtabzüge vom Brutto | 160,00 € – 28,91 € – 39,33 € | 320,00 € – 57,82 € – 30,65 € |
| Rechnerischer Nettobetrag | 91,76 € | 231,53 € |
Die Nettobeträge sind Modellwerte. Die tatsächliche Lohnsteuer wird anhand Deines gesamten Monatsbezugs berechnet. Dein Netto hängt unter anderem von Einkommen, persönlichen Absetzbeträgen und Beschäftigungsort ab. Die angenommenen Arbeitnehmerabzüge von 18,07 Prozent gelten für einen üblichen vollversicherungspflichtigen Arbeitnehmer ohne Beitragsreduktion und unterhalb der Höchstbeitragsgrundlage. Auf die rechnerische Steuerbasis werden pauschal 30 Prozent angewendet.
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Unterschiede nach Träger und Einrichtung
Welche Feiertagsvergütung Dir zusteht, lässt sich nicht allein daraus ableiten, ob Dein Arbeitgeber öffentlich, kirchlich oder privat organisiert ist. Entscheidend sind die konkret anwendbaren Entgeltregelungen und Deine Tätigkeit. Folgende Tabelle fasst die Unterschiede zusammen:
| Kollektivvertrag und Einsatzbereich | Zusätzlicher Zuschlag, Stand 14.10.2026 | Einordnung |
|---|---|---|
| SWÖ, allgemeine Regelung nach § 31 Abs. 2 | 6,22 Euro je Arbeitsstunde seit 1. April 2026 | Für bestimmte mobile Außendienste gilt eine abweichende Regelung. |
| SWÖ, ausdrücklich erfasste mobile Außendienste | 60 Prozent des Grundstundenlohns für Feiertagsarbeit | Gilt für die im Kollektivvertrag genannten Tätigkeiten und Dienste. |
| Caritas, Einrichtungen mit Dauerbetrieb | 6,41 Euro je Arbeitsstunde seit 1. April 2026 | Für Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. |
| Caritas, mobile Einsätze in mobilen Diensten | 50 Prozent auf das Grundgehalt gemäß Anhang 3a je Einsatzstunde | Für Sonn- und Feiertagseinsätze. |
| Diakonie, allgemeine Regelung | 8,07 Euro je Stunde seit 1. April 2026 | Für Sonn- und Feiertagsdienste; Sonderregelungen sind zu beachten. |
Zeitausgleich statt zusätzlicher Auszahlung
Anstelle einer finanziellen Abgeltung kann auch Ersatzruhe bei Feiertagsarbeit gewährt werden. Allein durch Feiertagsarbeit entsteht nach dem ARG jedoch kein automatischer Anspruch auf einen freien Ersatztag. Du kannst jedoch Zeitausgleich anstelle des Feiertagsarbeitsentgelts vereinbaren. Für die Normalarbeitszeit am Feiertag muss dieser nach § 7 Abs. 6 ARG mindestens einen Kalendertag oder 36 Stunden umfassen. Eine allgemeine gesetzliche Zweiwochenfrist gilt dafür nicht.
Ersatzruhe betrifft dagegen Arbeit während Deiner wöchentlichen Ruhezeit. Ob Dir Ersatzruhe zusteht, muss deshalb unabhängig von einer vereinbarten Abgeltung für Feiertagsarbeit geprüft werden.
Fazit: Unverzichtbare Arbeit braucht faire Zuschläge
Prüfe bei Feiertagsdiensten getrennt, welches Feiertagsentgelt, welches Feiertagsarbeitsentgelt und welche zusätzlichen Zuschläge Dir zustehen. Maßgeblich sind die gesetzlichen und die für Dein Arbeitsverhältnis geltenden kollektivvertraglichen oder dienstrechtlichen Regelungen. Bei Unklarheiten kannst Du Dich an Deinen Betriebsrat, Deine Personalvertretung, die zuständige Gewerkschaft oder die Arbeiterkammer wenden.
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Häufige Fragen zu Feiertagszuschlägen
- Wie hoch ist der Feiertagszuschlag in der Pflege in Österreich?
- Gilt der Feiertagszuschlag auch für Teilzeitkräfte?
- Was passiert, wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt?
- Erhalten Therapeuten im Angestelltenverhältnis Feiertagszuschläge?
Der Feiertagszuschlag in der Pflege in Österreich hängt von Deinem Kollektivvertrag oder den anwendbaren dienstrechtlichen Bestimmungen ab. Es gibt keinen einheitlichen Prozentsatz. Beispielsweise beträgt der zusätzliche Zuschlag nach der allgemeinen SWÖ-Regelung seit 1. April 2026 6,22 Euro je Arbeitsstunde. Für bestimmte mobile Dienste gelten andere Bestimmungen.
Auch als Teilzeitkraft kannst Du Anspruch auf Feiertagszuschläge haben. Ein je Arbeitsstunde vorgesehener Zuschlag wird für Deine zuschlagsberechtigten Stunden berechnet und nicht allein wegen Deiner Teilzeitbeschäftigung gekürzt. Die konkrete Regelung findest Du im anwendbaren Kollektivvertrag.
Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, bekommst Du nicht automatisch beide Zuschläge zusätzlich. Für die Arbeitsruhe gelten nach § 7 Abs. 7 ARG die Vorschriften zur wöchentlichen Ruhezeit. Welche Vergütung Dir zusteht, richtet sich nach den anwendbaren Entgeltbestimmungen.
Als angestellter Therapeut hängt Dein Anspruch auf zusätzliche Feiertagszuschläge von den für Dich geltenden Entgeltregelungen ab. Davon zu unterscheiden sind die gesetzlichen Ansprüche auf Feiertagsentgelt und Feiertagsarbeitsentgelt, soweit das ARG anwendbar ist. Als selbstständiger Therapeut vereinbarst Du Deine Honorare selbst.
- BMF, „Steuerliche Behandlung von Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz“, 02.04.2025, https://www.bmf.gv.at/... (letzter Zugriff am 22.10.2026)
- Arbeiterkammer, „Feiertagsruhe“, o. D., https://www.arbeiterkammer.at/... (letzter Zugriff am 22.10.2026)
- Arbeitsinspektion, „Feiertagsruhe“, o. D., https://www.arbeitsinspektion.gv.at/... (letzter Zugriff am 22.10.2026)
- Arbeitsruhegesetz (ARG), § 7, https://www.ris.bka.gv.at/... (letzter Zugriff am 22.10.2026)






