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Wer dauerhaft in ein Pflegeheim einzieht, schließt in der Regel einen Heimvertrag ab. Er regelt die Rechte und Pflichten zwischen Bewohner und Heimträger und bildet die rechtliche Grundlage für Betreuung, Pflege und Unterbringung. Das Heimvertragsgesetz (HVerG) legt dabei fest, welche Inhalte ein Heimvertrag im Pflegeheim enthalten muss und unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung möglich ist. Gleichzeitig schützt es Bewohner vor Benachteiligungen und sorgt für Transparenz bei Leistungen und Kosten. Für Heimträger ist entscheidend, die gesetzlichen Informations-, Vertrags- und Dokumentationspflichten vollständig umzusetzen und besonders bei Entgeltänderungen, Leistungsstörungen oder Kündigungen rechtssicher vorzugehen.
Das Wichtigste zum Heimvertrag in Kürze
- Der Heimvertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen Pflegeheim und Bewohner.
- Die maßgeblichen heimvertraglichen Bestimmungen stehen in den §§ 27b bis 27i des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG).
- Heimträger müssen Leistungen, Entgeltbestandteile, Persönlichkeitsrechte und die Vorgehensweise bei Vertragsbeendigung verständlich und genau darstellen.
- Bei Leistungsmängeln und bestimmten Abwesenheiten besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltminderung.
- Eine Kündigung durch den Heimträger ist nur aus wichtigen Gründen und unter strengen Voraussetzungen zulässig.
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Was müssen Heimträger über das Heimvertragsgesetz wissen?
Das Heimvertragsgesetz (HVerG) regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Bewohnern und Betreibern von Pflegeheimen, Seniorenheimen sowie anderen stationären Betreuungseinrichtungen in Österreich. Die Regelungen gelten für Einrichtungen, in denen mindestens drei Personen aufgenommen werden können. Die durch das Heimvertragsgesetz geschaffenen Regelungen finden sich heute insbesondere in den §§ 27b bis 27i Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Sie sollen sicherstellen, dass Bewohner umfassend informiert werden und ihre vertraglichen sowie persönlichen Rechte gewahrt bleiben.
Der Heimvertrag bildet dabei die rechtliche Grundlage für den Aufenthalt im Pflegeheim. Er legt fest, welche Leistungen erbracht werden, welche Kosten anfallen und welche Rechte und Pflichten beide Vertragsparteien haben. Gleichzeitig schafft er Rechtssicherheit und Transparenz für Bewohner, Angehörige und Heimträger. Für Arbeitgeber ist der Heimvertrag außerdem ein wichtiges Instrument, um Leistungsumfang, Zuständigkeiten und betriebliche Abläufe eindeutig festzulegen.
Wie kommt ein Heimvertrag zustande?
Ein Heimvertrag im Pflegeheim kommt zustande, wenn sich Bewohner und Betreiber des Pflegeheims über die wesentlichen Vertragsinhalte einigen. In der Praxis erhalten zukünftige Bewohner oder deren Angehörige den Vertrag meist bereits vor dem Einzug, sodass ausreichend Zeit bleibt, die Regelungen zu prüfen und offene Fragen zu klären.
Der Heimträger muss auf Verlangen Interessenten, die er aufnehmen kann, schriftlich über alle für den Vertragsabschluss sowie für Unterkunft, Betreuung und Pflege wesentlichen Belange informieren. In jeder Werbung für die Einrichtung muss außerdem angegeben werden, wo diese Informationen angefordert werden können.
Der Heimvertrag ist bis zur Aufnahme des Bewohners schriftlich zu erstellen. Bei einem unbefristeten Vertragsverhältnis muss dies spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme erfolgen. Auf einen Mangel der vorgeschriebenen Form kann sich nur der Bewohner berufen. Der Heimträger muss dem Bewohner, dessen Vertreter und der namhaft gemachten Vertrauensperson jeweils eine Abschrift der Vertragsurkunde aushändigen.
Das sollten Heimträger vor dem Einzug eines Bewohners tun
Heimträger sollten Interessenten frühzeitig verständliche Informationen über Betreuungskonzept, Pflegeangebot, Zusatzleistungen, Kosten, Besuchsmöglichkeiten und Hausordnung zur Verfügung stellen. Interne Checklisten helfen dabei, die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und Vertragsunterlagen vollständig und nachweisbar zu übergeben.
Ist ein Bewohner hinsichtlich des Vertragsabschlusses nicht entscheidungsfähig, kann eine bevollmächtigte Person oder ein Erwachsenenvertreter handeln, sofern seine Vertretungsbefugnis den Abschluss des Heimvertrags umfasst.. Eine eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit führt jedoch nicht automatisch dazu, dass der Bewohner nicht selbst rechtswirksam handeln kann.
Welche Inhalte muss ein Heimvertrag enthalten?
Das Heimvertragsgesetz verpflichtet Pflegeheime dazu, die Vertragsbedingungen verständlich und nachvollziehbar darzustellen. Die einzelnen Inhalte müssen einfach und verständlich, zugleich aber umfassend und genau beschrieben werden. Der Heimvertrag muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
| Vertragsbestandteil | Gesetzlich relevante Angaben und Beispiele |
| Vertragspartner | Name bzw. Firma und Anschrift der Vertragsparteien |
| Unterkunft | Zimmer, Ausstattung, Nutzung gemeinsamer Bereiche, Wäscheversorgung und Reinigung der Wohnräume |
| Pflege und Betreuung | Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen sowie gegebenenfalls medizinische und therapeutische Leistungen |
| Verpflegung | Mahlzeiten, allgemeine Verpflegung und gegebenenfalls besondere Verpflegungsleistungen wie Diätkost |
| Kosten | Fälligkeit und Höhe des Entgelts sowie getrennte Beträge für Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen und zusätzliche Leistungen |
| Vertragsdauer | Befristeter oder unbefristeter Vertrag |
| Vertragsbeendigung | Vorgehensweise des Heimträgers bei Beendigung des Vertragsverhältnisses |
| Weitere Leistungen | Leistungen Dritter, soziale und kulturelle Betreuung sowie gegebenenfalls eine Kaution |
| Persönlichkeitsrechte | Selbstbestimmung, Privat- und Intimsphäre, Kontakt zur Außenwelt, Gleichbehandlung sowie freie Arzt- und Therapiewahl |
Der Heimvertrag muss außerdem ausweisen, welche Leistungen von einem Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe übernommen werden. Erbringt, vermittelt oder verlangt der Heimträger bestimmte im Gesetz genannte Zusatzleistungen nicht, muss auch darauf im Vertrag hingewiesen werden.
Je klarer diese Punkte geregelt sind, desto leichter lassen sich spätere Missverständnisse vermeiden. Deshalb empfiehlt es sich, den Heimvertrag vor der Unterzeichnung sorgfältig zu prüfen. Heimträger sollten Vertragsmuster regelmäßig rechtlich kontrollieren lassen und Änderungen an Leistungen oder Entgelten nicht lediglich über interne Preislisten oder die Hausordnung kommunizieren.
Heimvertrag: Rechte und Pflichten im Pflegeheim
Mit dem Abschluss eines Heimvertrags übernehmen sowohl Bewohner als auch das Pflegeheim bestimmte Rechte und Pflichten.
| Bewohner | Pflegeheim |
| Anspruch auf eine würdevolle Betreuung | Erbringung der vereinbarten Pflege- und Betreuungsleistungen |
| Information über Leistungen und Kosten | Transparente und aufgeschlüsselte Abrechnung |
| Wahrung der Privatsphäre | Schutz der vertraglich angeführten Persönlichkeitsrechte |
| Beschwerderecht | Bearbeitung von Beschwerden und Behebung von Leistungsmängeln |
| Zahlung der vereinbarten Entgelte | Information über wesentliche Änderungen |
| Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen anderer Bewohner und des Heimträgers | Einbeziehung der vom Bewohner bestimmten Vertrauensperson in wichtigen zivilrechtlichen Angelegenheiten |
Ein wichtiger Grundsatz des österreichischen Heimvertragsrechts lautet, dass Bewohner ihre Persönlichkeitsrechte auch nach dem Einzug ins Pflegeheim behalten. Das betrifft beispielsweise die Gestaltung des Alltags, soziale Kontakte oder den Umgang mit persönlichen Gegenständen. Darüber hinaus haben sie Anspruch auf einen respektvollen Umgang, die Wahrung ihrer Privatsphäre sowie verständliche Informationen über Leistungen, Kosten und Änderungen des Heimvertrags.
Was passiert bei Verstößen gegen den Heimvertrag?
Verstoßen Bewohner oder Pflegeheim gegen die Vereinbarungen des Heimvertrags, kann dies unterschiedliche Folgen haben:
Erbringt das Pflegeheim die vereinbarten Leistungen dauerhaft nicht oder verletzt es wesentliche Vertragspflichten, sollten Bewohner zunächst das Gespräch mit der Heimleitung suchen. Bei Mängeln der Leistungen mindert sich das zu zahlende Entgelt kraft Gesetzes entsprechend der Dauer und Schwere des Mangels. Daneben können je nach Einzelfall weitere zivilrechtliche Ansprüche bestehen. Eine Entgeltminderung ist außerdem vorgesehen, wenn der Bewohner länger als drei Tage abwesend ist und sich der Heimträger dadurch Leistungen erspart. Heimträger sollten dafür transparente Berechnungs- und Abrechnungsprozesse festlegen.
Umgekehrt kann das Pflegeheim Maßnahmen ergreifen, wenn Bewohner ihre vertraglichen Pflichten dauerhaft verletzen, beispielsweise durch erhebliche Zahlungsrückstände oder wiederholte schwerwiegende Verstöße gegen den Heimvertrag. Dabei müssen jedoch stets die gesetzlichen Vorgaben des KSchG und die darin vorgesehenen Schutzmechanismen eingehalten werden.
Heimvertrag kündigen: Das gilt für Bewohner und Pflegeheim
Sowohl Bewohner als auch Heimträger können einen Heimvertrag kündigen – allerdings unter unterschiedlichen Voraussetzungen. Bewohner können das Vertragsverhältnis – sofern kein wichtiger Grund für eine sofortige Beendigung vorliegt – jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Der Heimträger muss den Erhalt der Kündigung schriftlich bestätigen.
Pflegeheime dürfen einen Heimvertrag dagegen nur aus wichtigen Gründen kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und begründet werden. Grundsätzlich gilt dabei eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende. Nur wenn der Heimbetrieb eingestellt oder wesentlich eingeschränkt wird, verlängert sich die Frist auf drei Monate zum Monatsende.
Ein wichtiger Kündigungsgrund kann beispielsweise vorliegen, wenn
- der Heimbetrieb eingestellt oder wesentlich eingeschränkt wird,
- sich der Gesundheitszustand des Bewohners so verändert, dass eine sachgerechte und medizinisch gebotene Betreuung im Pflegeheim nicht mehr möglich ist,
- ein Bewohner den Heimbetrieb trotz Ermahnung und trotz der vom Heimträger ergriffenen zumutbaren Maßnahmen zur Abhilfe weiterhin so schwer stört, dass sein weiterer Aufenthalt für den Heimträger oder andere Bewohner unzumutbar ist oder
- der Bewohner trotz einer nach Fälligkeit erfolgten Ermahnung mit der Zahlung des Entgelts mindestens zwei Monate in Verzug ist.
Bei einer gröblichen Vertragsverletzung oder schwerwiegenden Störung muss der Heimträger den Bewohner ermahnen und auf die möglichen Folgen hinweisen. Der Vertreter und die Vertrauensperson sind unter Angabe des Grundes mit eingeschriebenem Brief zu diesem Termin zu laden. Anschließend muss der Heimträger dem Bewohner, dessen Vertreter und der Vertrauensperson unverzüglich eine Abschrift der Ermahnung aushändigen oder eingeschrieben zusenden.
Kündigt der Heimträger den Heimvertrag, muss er grundsätzlich zugleich den örtlich zuständigen Träger der Sozial- und Behindertenhilfe verständigen. Dies gilt nicht, wenn der Bewohner der Verständigung widerspricht.
Außerordentliche Kündigung des Heimvertrags
Neben der ordentlichen Kündigung kennt das KSchG auch die sofortige Kündigung des Heimvertrags. Liegt ein wichtiger Grund vor, können Bewohner das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung der regulären Kündigungsfrist beenden. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn das Pflegeheim die vertraglich vereinbarten Leistungen dauerhaft nicht erbringt oder ein weiterer Aufenthalt im Pflegeheim unzumutbar geworden ist.
Der Heimvertrag endet außerdem automatisch mit dem Tod des Bewohners. Im Voraus bezahlte Entgelte muss der Heimträger dem Rechtsnachfolger anteilig erstatten.
Fazit
Der Heimvertrag bildet die rechtliche Grundlage für den Aufenthalt in einem Pflegeheim. Er legt fest, welche Leistungen erbracht werden, welche Kosten entstehen und welche Rechte und Pflichten beide Vertragspartner haben. Das österreichische Heimvertragsgesetz stärkt die Rechte der Bewohner und sorgt für Transparenz und Rechtssicherheit. Heimträger schaffen mit verständlichen Vertragsmustern, dokumentierten Informationsprozessen und klaren Abläufen für Entgeltminderungen, Ermahnungen und Kündigungen eine rechtssichere Grundlage für den Heimaufenthalt.
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Häufige Fragen zum Heimvertrag
- Was regelt das Heimvertragsgesetz?
- Wann ist eine außerordentliche Kündigung des Heimvertrags möglich?
- Welche Leistungen müssen im Heimvertrag stehen?
- Muss jeder Bewohner einen Heimvertrag unterschreiben?
Das Heimvertragsgesetz regelt die Rechte und Pflichten zwischen Bewohnern und Betreibern stationärer Betreuungseinrichtungen. Die durch das Heimvertragsgesetz eingeführten Bestimmungen der §§ 27b bis 27i KSchG enthalten unter anderem Vorgaben zu Informationspflichten, Vertragsinhalten, Entgeltminderung und Kündigungsmöglichkeiten.
Eine sofortige Kündigung des Heimvertrags kommt in Betracht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dem Bewohner das Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Ob ein solcher Grund tatsächlich besteht, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
Der Heimvertrag muss insbesondere Angaben zu Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, besonderen Pflegeleistungen, Entgeltbestandteilen und der Vorgehensweise bei Vertragsbeendigung enthalten. Erbringt, vermittelt oder verlangt der Heimträger weitere Leistungen, müssen auch diese genau beschrieben werden.
Der Heimvertrag ist grundsätzlich schriftlich zu errichten, eine Unterschrift ist jedoch nicht in jedem Fall Voraussetzung für seine Wirksamkeit. Ist der Bewohner für den Vertragsabschluss nicht entscheidungsfähig, kann eine bevollmächtigte Person oder ein zuständiger Erwachsenenvertreter handeln, sofern seine Vertretungsbefugnis den Heimvertrag umfasst.
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Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, “12. Bundesgesetz, mit dem im Konsumentenschutzgesetz Bestimmungen über den Heimvertrag eingeführt werden” (Heimvertragsgesetz – HVerG),
https://www.ris.bka.gv.at/... (Abrufdatum: 01.09.2026) - Bundesministerium Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, “Umzug ins Seniorenheim: Das Wichtigste zum Heimvertragsgesetz”, https://broschuerenservice.sozialministerium.gv.at/... (Abrufdatum: 01.09.2026)
- Bundesministerium Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, “Heimaufenthalt, Heimvertrag und Pflege”, https://www.konsumentenfragen.at/... (Abrufdatum: 01.09.2026)
- Universität Innsbruck, Bundes-Heimvertragsgesetz (B-HeimVG), https://www.uibk.ac.at/... (Abrufdatum: 01.09.2026)




