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Medi-Karriere Magazin Pflegefreistellung in Österreich

Pflegefreistellung in Österreich: Anspruch, Dauer und Regelungen

Pflegefreistellung in Österreich: Anspruch, Dauer und Regelungen

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist eine Pflegefreistellung?
  2. Formen
  3. Wer hat Anspruch?
  4. Dauer
  5. Voraussetzungen
  6. Praktische Tipps
  7. Fazit
  8. Passende Jobs

Familiäre Betreuungssituationen entstehen oft kurzfristig. Ein krankes Kind vor dem Frühdienst, ein pflegebedürftiger Elternteil oder eine plötzlich ausgefallene Betreuungsperson stellen Beschäftigte im Gesundheitswesen vor besondere Herausforderungen. Schichtdienste und unregelmäßige Arbeitszeiten erschweren die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zusätzlich. Damit Arbeitnehmer Angehörige in solchen Situationen betreuen oder pflegen können, sieht das österreichische Arbeitsrecht die sogenannte Pflegefreistellung vor. Doch wer hat Anspruch darauf? Wie lange dauert die Pflegefreistellung? Und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen in Österreich.

Das Wichtigste in Kürze

Die Pflegefreistellung ist eine bezahlte Dienstfreistellung zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger. Der Anspruch besteht grundsätzlich bereits ab dem ersten Arbeitstag. Pro Arbeitsjahr haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Woche Pflegefreistellung bei voller Entgeltfortzahlung. Außerdem ist es möglich, die Pflegefreistellung nicht nur tageweise, sondern auch stundenweise zu konsumieren.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist eine Pflegefreistellung?
  2. Formen
  3. Wer hat Anspruch?
  4. Dauer
  5. Voraussetzungen
  6. Praktische Tipps
  7. Fazit
  8. Passende Jobs

Was ist eine Pflegefreistellung?

Die Pflegefreistellung ermöglicht es Arbeitnehmern, kurzfristig der Arbeit fernzubleiben, um nahe Angehörige zu pflegen oder Kinder zu betreuen. Rechtlich handelt es sich dabei nicht um klassischen Urlaub, sondern um eine bezahlte Dienstfreistellung nach dem österreichischen Urlaubsgesetz. Während dieser Zeit besteht weiterhin Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung. Im Alltag wird häufig der Begriff „Pflegeurlaub“ verwendet. Juristisch korrekt lautet die Bezeichnung jedoch „Pflegefreistellung“.

Pflegefreistellung vs. Pflegekarenz

Die Pflegefreistellung dient der kurzfristigen Pflege oder Betreuung naher Angehöriger und ist mit voller Entgeltfortzahlung verbunden. Sie umfasst grundsätzlich eine Woche pro Arbeitsjahr. Die Pflegekarenz hingegen ist für längerfristige Pflegesituationen gedacht und muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf reguläres Gehalt, allerdings kann Pflegekarenzgeld beantragt werden.

Welche Formen der Pflegefreistellung gibt es?

Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet zwischen mehreren Formen der Pflegefreistellung. Je nach Situation können Arbeitnehmer Angehörige pflegen, Kinder betreuen oder ein Kind während eines Krankenhausaufenthalts begleiten. Voraussetzung ist, dass tatsächlich ein Pflege- oder Betreuungsbedarf besteht und die Betreuung nicht anderweitig organisiert werden kann.

Krankenpflegefreistellung

Arbeitnehmer können eine Krankenpflegefreistellung nutzen, wenn sie einen nahen Angehörigen oder eine im gemeinsamen Haushalt lebende Person pflegen müssen. Voraussetzung ist, dass die betreffende Person erkrankt ist oder ein konkreter Pflegebedarf besteht. Die Krankenpflegefreistellung kann auch stundenweise konsumiert werden. Das ist besonders im Gesundheitswesen hilfreich, etwa bei Arztterminen oder kurzfristigen Betreuungssituationen.

Betreuungsfreistellung

Die Kinderbetreuung lässt sich im Alltag nicht immer problemlos organisieren – vor allem dann, wenn die bisherige Betreuungsperson plötzlich ausfällt. Ist die Person, die ein Kind normalerweise betreut, beispielsweise wegen schwerer Erkrankung oder eines Krankenhausaufenthalts verhindert, besteht Anspruch auf Betreuungsfreistellung.

Begleitungsfreistellung

Muss ein Kind unter 10 Jahren stationär im Krankenhaus aufgenommen werden, können Arbeitnehmer eine Begleitungsfreistellung in Anspruch nehmen, um das Kind zu begleiten. Dieser Anspruch gilt sowohl für eigene Kinder, Pflegekinder, als auch Kinder des Partners, sofern diese im selben Haushalt leben.

Als Erkrankung gelten nicht nur akute oder plötzlich auftretende Beschwerden, sondern auch chronische Leiden – sofern im konkreten Fall ein Pflegebedarf besteht. Entscheidend ist, dass die pflegende Person die Betreuung tatsächlich selbst übernimmt und die Pflege nicht anderweitig sichergestellt werden kann.

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Pflegefreistellung: Welche Voraussetzungen gelten?

Damit Arbeitnehmer Pflegefreistellung beanspruchen können, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Die betreute Person muss zum gesetzlich definieren Angehörigenkreis gehören. Darüber hinaus muss tatsächlich ein Pflege- oder Betreuungsbedarf bestehen etwa aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls oder des Ausfalls der Betreuungsperson. Außerdem muss der Arbeitnehmer die Betreuung selbst übernehmen. Steht im gemeinsamen Haushalt eine andere geeignete Betreuungsperson zur Verfügung, kann der Anspruch entfallen.

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber unverzüglich über die Dienstverhinderung informiert wird. In vielen Betrieben reicht zunächst eine telefonische oder schriftliche Meldung. Arbeitgeber dürfen zudem eine ärztliche Bestätigung verlangen. Wird ein ärztliches Attest gefordert, hat der Arbeitgeber die anfallenden Kosten zu tragen.

Wer hat Anspruch auf Pflegefreistellung?

Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer in Österreich Anspruch auf Pflegefreistellung – unabhängig davon, ob sie in Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt sind. Auch Lehrlinge können Pflegefreistellung in Anspruch nehmen. Der Anspruch besteht bereits ab Beginn des Arbeitsverhältnisses, eine Wartefrist gibt es nicht.

Gerade im Gesundheitswesen hat die Pflegefreistellung besondere Bedeutung. Pflegekräfte und andere Beschäftigte des medizinischen Bereichs können familiäre Notfälle aufgrund von Schichtdiensten oft schwieriger organisieren als Beschäftigte mit fixen Arbeitszeiten.

Pflegefreistellung kann nicht nur für Eltern oder eigene Kinder in Anspruch genommen werden. Das österreichische Arbeitsrecht definiert einen weiter gefassten Kreis naher Angehöriger. So gilt die Pflegefreistellung unter anderem für:

  • Leibliche Kinder, Wahl- und Pflegekinder
  • Kinder von Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt
  • Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährte
  • Eltern sowie Wahl- und Pflegeeltern
  • Großeltern und Urgroßeltern
  • Enkelkinder und Urenkelkinder
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Wie lange dauert die Pflegefreistellung?

Der Grundanspruch umfasst pro Arbeitsjahr maximal eine Wochenarbeitszeit bei voller Entgeltfortzahlung. Maßgeblich ist nicht das Kalenderjahr, sondern das individuelle Arbeitsjahr – also der Zeitraum von einem Jahr ab Beginn des Dienstverhältnisses.

Die Dauer richtet sich nach der individuellen Wochenarbeitszeit. Wer beispielsweise 40 Stunden pro Woche arbeitet, hat Anspruch auf 40 Stunden Pflegefreistellung. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich das Ausmaß entsprechend. Die Pflegefreistellung muss nicht am Stück konsumiert werden. Sie kann tageweise, stundenweise oder als ganze Woche genutzt werden.

Pflegefreistellung: 2. Woche für Kinder unter 12 Jahren

Nach vollständigem Verbrauch der ersten Woche besteht bei erneuter Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren Anspruch auf eine zweite Woche Pflegefreistellung – ebenfalls mit voller Lohnfortzahlung. Sind beide Wochen verbraucht und das Kind erkrankt erneut, kann eigenständig Urlaub angetreten werden, ohne dass die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich ist. Ein gesetzlicher Lohnfortzahlungsanspruch besteht in diesem Fall jedoch nicht mehr.

Pflegefreistellung: Praktische Hinweise für Arbeitnehmer

Pflegekräfte oder andere Beschäftigte des Gesundheitswesens nehmen Pflegefreistellung häufig nur zögerlich in Anspruch, etwa aus Rücksicht auf Kollegen oder aufgrund angespannter Personalsituationen. Dennoch gilt: Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht ein klarer Anspruch auf Pflegefreistellung.

Folgende Maßnahmen können die Organisation erleichtern:

  • Arbeitgeber oder Stationsleitung möglichst früh informieren
  • Ärztliche Bestätigungen und wichtige Unterlagen bereithalten
  • Stundenweise Pflegefreistellung nutzen, wenn nur kurzfristiger Betreuungsbedarf besteht
  • Betreuung innerhalb der Familie frühzeitig abstimmen
  • Möglichkeiten für Diensttausch oder flexible Arbeitszeiten prüfen
  • Bei länger andauernden Pflegesituationen rechtzeitig Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Betracht ziehen

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Häufige Fragen

  1. Was ist der Unterschied zwischen Pflegeurlaub und Pflegefreistellung?
  2. Im Alltag werden die Begriffe häufig synonym verwendet. Rechtlich korrekt spricht man in Österreich jedoch von „Pflegefreistellung“. Dabei handelt es sich um eine gesetzlich geregelte, bezahlte Dienstfreistellung zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger. Der Begriff „Pflegeurlaub“ ist umgangssprachlich, im Gesetz selbst kommt er nicht vor.

  3. Wer bezahlt die Pflegefreistellung in Österreich?
  4. Während der Pflegefreistellung wird das Entgelt weiterhin vom Arbeitgeber bezahlt. Arbeitnehmer erhalten also trotz Dienstfreistellung ihr reguläres Gehalt weiter. Die Pflegefreistellung zählt nicht zum regulären Urlaub und reduziert den Urlaubsanspruch nicht.

  5. Wann habe ich Anspruch auf Pflegefreistellung?
  6. Ein Anspruch auf Pflegefreistellung besteht, wenn nahe Angehörige oder Kinder aufgrund einer Erkrankung, eines Pflegebedarfs oder des Ausfalls der Betreuungsperson betreut werden müssen und keine andere geeignete Betreuung möglich ist.

  7. Kann Pflegefreistellung auch stundenweise genommen werden?
  8. Ja. Die Pflegefreistellung muss nicht zwingend als ganze Woche konsumiert werden. Sie kann auch tageweise oder stundenweise genutzt werden, etwa für Arzttermine, Krankenhausbesuche oder kurzfristige Betreuungssituationen.

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Quellen
  1. Arbeiterkammer, “Tipps zur Pflegefreistellung”, https://www.arbeiterkammer.at/... (Letzter Zugriff am: 19.06.2026)
  2. Gewerkschaft GPA, “Pflege-, Betreuungs- und Begleitungsfreistellung”, https://www.gpa.at/... (Letzter Zugriff am: 19.06.2026)
  3. Bundeskanzleramt der Republik Österreich, “Urlaubsgesetz § 16″, https://www.ris.bka.gv.at/... (Letzter Zugriff am: 19.06.2026)
Medizinische und Rechtliche Hinweise
Wichtiger rechtlicher Hinweis für diesen Artikel
Redaktion
Jana Swientek
Jana Swientek
Zuletzt aktualisiert: 19.06.2026

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