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Medi-Karriere Magazin Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Angehörige pflegen: Pflegekarenz und Pflegeteilzeit im Überblick

Angehörige pflegen: Pflegekarenz und Pflegeteilzeit im Überblick

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist Pflegekarenz und Pflegeteilzeit?
  2. Voraussetzungen
  3. Dauer und Gestaltung
  4. Ausnahmen
  5. Pflegekarenzgeld
  6. Antragstellung und Ablauf
  7. Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit bieten Dir die Möglichkeit, Dich vorübergehend um nahestehende pflegebedürftige Personen zu kümmern, ohne das Arbeitsverhältnis dauerhaft zu unterbrechen. Ziel ist es, die Pflege und Betreuung von Angehörigen flexibel zu gestalten und gleichzeitig eine finanzielle und sozialversicherungsrechtliche Absicherung zu gewährleisten.

Je nach Vereinbarung reduzierst Du Deine Arbeitsstunden oder setzt sie vollständig aus. Das Pflegekarenzgeld kann dabei als Einkommensersatz dienen. Davon zu unterscheiden ist die Familienhospizkarenz, die der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung schwerst erkrankter Kinder dient. Im Folgenden werden Voraussetzungen, Dauer, Rechte und Pflichten sowie die Antragstellung im Detail erläutert.

Das Wichtigste zu Pflegekarenz und Pflegeteilzeit auf einen Blick

  • Bei der Pflegekarenz wird die Arbeit vollständig unterbrochen, bei der Pflegeteilzeit auf mindestens zehn Wochenstunden reduziert. Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen.
  • Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit kannst Du grundsätzlich für ein bis drei Monate vereinbaren. Eine Aufteilung in mehrere Zeitabschnitte ist nicht möglich.
  • Voraussetzungen sind, dass Dein Arbeitsverhältnis seit mindestens drei Monaten ununterbrochen besteht und Dein Angehöriger Pflegegeld ab Stufe 3 empfängt. Bei minderjährigen oder demenziell erkrankten Angehörigen genügt Pflegegeldstufe 1.
  • Während der Pflegekarenz entfällt das Arbeitsentgelt. Das Pflegekarenzgeld entspricht grundsätzlich 55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens und beträgt 2026 mindestens 551,10 Euro monatlich.
  • Der Antrag sollte unbedingt innerhalb von zwei Monaten nach Beginn und jedenfalls vor Ende der Maßnahme beim Sozialministeriumservice eingehen.
  • Es besteht kein besonderer Kündigungsschutz, aber ein Motivkündigungsschutz.

    Inhaltsverzeichnis

    1. Was ist Pflegekarenz und Pflegeteilzeit?
    2. Voraussetzungen
    3. Dauer und Gestaltung
    4. Ausnahmen
    5. Pflegekarenzgeld
    6. Antragstellung und Ablauf
    7. Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis

    Was ist Pflegekarenz und Pflegeteilzeit?

    Pflegekarenz und die Pflegeteilzeit können von Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden, wenn nahe Angehörige plötzlich pflegebedürftig werden oder wenn eine pflegende Person entlastet werden soll. Sie geben Betroffenen Zeit, die Pflegesituation neu zu organisieren und wichtige Entscheidungen in Ruhe zu treffen.

    Bei der Pflegekarenz wird Deine berufliche Tätigkeit für einen bestimmten Zeitraum vollständig unterbrochen. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber. Bei der Pflegeteilzeit hingegen wird die Arbeitszeit reduziert, wodurch sich Dein Gehalt entsprechend verringert. So lassen sich Beruf und Pflege besser miteinander vereinbaren, während Dein Arbeitsverhältnis aufrechterhalten bleibt.

    Wichtig: Damit eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbart oder in Anspruch genommen werden kann, muss das Arbeitsverhältnis grundsätzlich seit mindestens drei Monaten ununterbrochen bestehen. Für den Bezug von Pflegekarenzgeld muss das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis zusätzlich die gesetzlich vorgeschriebene Versicherungszeit erfüllen. Bei einer Pflegeteilzeit darf die wöchentliche Normalarbeitszeit zehn Stunden nicht unterschreiten.

    Familienhospizkarenz

    Die Familienhospizkarenz und die Familienhospizteilzeit ermöglichen die Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen für maximal sechs Monate. Bei der Begleitung schwerst erkrankter Kinder kann die Dauer auf bis zu neun Monate verlängert werden.

    Voraussetzungen

    Für die Inanspruchnahme einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit muss eine nahe Angehörige oder ein naher Angehöriger pflege- oder betreuungsbedürftig sein und Pflegegeld beziehen. In der Regel ist zumindest Pflegegeld der Stufe 3 erforderlich. Bei demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen genügt bereits Pflegegeld der Stufe 1. Außerdem musst Du für die Dauer der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit erklären, dass Du die Pflege und Betreuung überwiegend selbst übernimmst. Beziehst Du gleichzeitig Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, musst Du Dich für die Pflegekarenz vom Leistungsbezug abmelden.

    Darüber hinaus besteht in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern zunächst ein Rechtsanspruch auf zwei Wochen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit. Kommt während dieser Zeit keine längere Vereinbarung zustande und liegen die Voraussetzungen weiterhin vor, besteht ein Anspruch auf bis zu zwei weitere Wochen. Für eine längere Dauer von bis zu drei Monaten ist eine Vereinbarung mit Deinem Arbeitgeber notwendig. Dieser ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zeiträume über insgesamt vier Wochen hinaus beruhen auf freiwilligen Vereinbarungen.

    Wer gilt als naher Angehöriger?

    Als nahe Angehörige gelten insbesondere:

    • Ehepartner sowie eingetragene Partner
    • Lebensgefährten
    • Leibliche Kinder des Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten
    • Eltern und Großeltern
    • Adoptiv- und Pflegeeltern
    • Kinder, Enkelkinder und Stiefkinder
    • Adoptiv-, Wahl- und Pflegekinder
    • Geschwister
    • Schwiegereltern und Schwiegerkinder

    Ein gemeinsamer Haushalt ist grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Ausnahme gilt bei der Familienhospizkarenz zur Begleitung schwerstkranker Kinder.

    Dauer und Gestaltung

    Arbeitnehmer können Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für ein bis drei Monate vereinbaren. Während dieses Zeitraums bleibt Dein Arbeitsverhältnis bestehen. Die Arbeitsleistung wird jedoch entweder vollständig ausgesetzt oder entsprechend reduziert.

    Eine Unterbrechung der vereinbarten Karenz ist nicht zulässig, da die Inanspruchnahme durchgehend erfolgen muss. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf eine Dienstfreistellung, um ein noch nicht 14 Jahre altes Kind zu einem Rehabilitationsaufenthalt zu begleiten. Diese Freistellung ist auf maximal vier Wochen pro Jahr begrenzt.

    Ausnahmen

    Bei geringfügiger Beschäftigung besteht kein Anspruch auf Pflegekarenzgeld. Wenn Du Pflegekarenzgeld beziehst, erhältst Du in diesem Zeitraum keine finanzielle Zuwendung zur Unterstützung pflegender Angehöriger für eine Ersatzpflege. Ebenso besteht während der vereinbarten Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit kein Anspruch auf Förderung einer 24-Stunden-Betreuung.

    Grundsätzlich kann eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für dieselbe pflegebedürftige Person nur einmal vereinbart werden. Allerdings können mehrere Personen nacheinander diese Möglichkeit für ein und dieselbe Person nutzen. Erhöht sich die Pflegegeldstufe der betreuten Person, ist eine neuerliche Vereinbarung einmalig zulässig.

    Für Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb gelten besondere Regelungen. Sie können Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren, wenn das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen zwei Monate bestanden hat und sie innerhalb der letzten vier Jahre vor Beginn der Maßnahme insgesamt mindestens drei Monate beim selben Arbeitgeber beschäftigt waren. Dabei dürfen frühere befristete Beschäftigungszeiten zusammengerechnet werden.

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    Pflegekarenzgeld

    Unter bestimmten Voraussetzungen hast Du Anspruch auf Pflegekarenzgeld. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete sowie Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, sofern sie sich für eine Pflegekarenz oder Familienhospizkarenz vom Leistungsbezug abmelden.

    Bei einer Pflegekarenz hängt die Höhe des Pflegekarenzgeldes von Deinem Einkommen ab. Der Grundbetrag entspricht dem Arbeitslosengeld und beträgt rund 55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens. Er beträgt 2026 mindestens 551,10 Euro monatlich. Die genaue Berechnung erfolgt auf Basis des durchschnittlichen Bruttoentgelts. Für unterhaltsberechtigte Kinder gibt es zusätzlich Zuschläge.

    Bei einer Pflegeteilzeit berechnet sich der Grundbetrag grundsätzlich aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Bruttoentgelt vor Beginn der Pflegeteilzeit und dem währenddessen erzielten Einkommen, jeweils ohne Sonderzahlungen. Auch hier beträgt der Grundbetrag 55 Prozent der errechneten Differenz.

    Antragstellung und Ablauf

    Zunächst musst Du die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit entweder schriftlich mit Deinem Arbeitgeber vereinbaren oder im Rahmen des gesetzlichen Rechtsanspruchs in Anspruch nehmen. Der Antrag auf das Pflegekarenzgeld kann anschließend online beim zuständigen Sozialministeriumservice erfolgen. Für die Antragstellung ist je nach Fall die schriftliche Vereinbarung oder ein Nachweis über die Inanspruchnahme aufgrund des Rechtsanspruchs vorzulegen. Werden Kinderzuschläge beantragt, sind zusätzlich entsprechende Nachweise über den Anspruch beizubringen.

    Der Antrag auf Pflegekarenzgeld sollte innerhalb von zwei Monaten ab Beginn der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit beim Sozialministeriumservice eingehen. Dann kann die Leistung rückwirkend ab dem ersten Tag der Maßnahme gewährt werden. Wird der Antrag erst später, aber noch vor dem Ende der Maßnahme gestellt, besteht der Anspruch grundsätzlich erst ab dem Tag der Antragstellung.

    Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis

    Während der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit genießen Arbeitnehmer einen Motivkündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf also wegen der Inanspruchnahme dieser Regelung nicht kündigen. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, erhalten Betroffene außerdem Pflegekarenzgeld. Seit dem 1. November 2023 schützt das Gleichbehandlungsgesetz Arbeitnehmer zusätzlich vor Benachteiligungen wegen einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit.

    Für die Dauer der Pflegekarenz übernimmt der Bund die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge, sodass die sozialversicherungsrechtliche Absicherung erhalten bleibt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich dadurch die Rahmenfrist in der Arbeitslosenversicherung verlängern.

    Arbeitnehmer erwerben in dieser Zeit bei Geltung der Abfertigung neu weitere Anwartschaften, da der Bund während des Bezugs von Pflegekarenzgeld Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse leistet. Allerdings zahlt der Arbeitgeber während der Pflegekarenz keine Sonderzahlungen oder einmaligen Bezüge. Zudem rechnen Arbeitgeber diese Zeiten nicht für Urlaubsansprüche oder dienstzeitabhängige Ansprüche wie Kündigungsfristen oder die Abfertigung alt an.

    Eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit ist möglich, wenn der Angehörige stationär aufgenommen, dauerhaft von einer anderen Person betreut oder verstorben ist. Die Rückkehr kann frühestens zwei Wochen nach der entsprechenden Mitteilung erfolgen.

    Häufige Fragen zu Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

    1. Wie hoch ist das Pflegekarenzgeld 2026?
    2. Bei einer vollständigen Pflegekarenz entspricht der Grundbetrag grundsätzlich dem Arbeitslosengeld und damit 55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens. Berechnungsgrundlage sind im Regelfall die letzten zwölf monatlichen Beitragsgrundlagen vor der einjährigen Berichtigungsfrist. Der Mindestbetrag liegt 2026 bei 551,10 Euro monatlich. Für unterhaltsberechtigte Kinder können Kinderzuschläge hinzukommen.

    3. Bis wann muss man Pflegekarenzgeld beantragen?
    4. Der Antrag muss vor dem Ende der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gestellt werden. Geht er innerhalb von zwei Monaten ab Beginn ein, wird das Pflegekarenzgeld rückwirkend ab dem ersten Tag gewährt. Bei einer späteren Antragstellung beginnt der Anspruch grundsätzlich erst am Tag des Antrags. Nach dem Ende der Maßnahme eingereichte Anträge werden zurückgewiesen.

    5. Besteht während der Pflegekarenz Kündigungsschutz?
    6. Es besteht kein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Der Arbeitgeber darf aber nicht wegen einer geplanten oder bereits beanspruchten Pflegekarenz beziehungsweise Pflegeteilzeit kündigen. Eine solche Motivkündigung kann gerichtlich angefochten werden. Nach Zugang einer Kündigung kann innerhalb von fünf Tagen eine schriftliche Begründung verlangt werden.

    7. Wie oft kann man Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit beanspruchen?
    8. Für dieselbe pflegebedürftige Person kann ein Arbeitnehmer grundsätzlich nur einmal Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren. Erhöht sich der Pflegebedarf um mindestens eine Pflegegeldstufe, ist einmalig eine weitere Vereinbarung möglich. Mehrere nahe Angehörige dürfen die Maßnahmen nacheinander für dieselbe Person nutzen.

    9. Welche Voraussetzungen gelten für Pflegeteilzeit?
    10. Grundsätzlich muss das Arbeitsverhältnis seit mindestens drei Monaten ununterbrochen bestehen. Der nahe Angehörige benötigt Pflegegeld ab Stufe 3. Bei Minderjährigen oder Menschen mit demenzieller Erkrankung genügt Stufe 1. Die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.

    11. Was ist der Unterschied zwischen Pflegekarenz und Pflegefreistellung?
    12. Die Pflegekarenz ist eine vollständige, grundsätzlich unbezahlte Unterbrechung der Arbeit für eine längerfristige Pflegesituation. Sie dauert bei einer Vereinbarung ein bis drei Monate. Die Pflegefreistellung ist dagegen eine kurzfristige bezahlte Dienstverhinderung, beispielsweise wenn ein naher Angehöriger erkrankt und vorübergehend betreut werden muss.

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    Quellen
    1. Sozialministeriumsservice, “Pflegekarenz und -teilzeit”, https://www.sozialministeriumservice.gv.at/... (letzter Zugriff am 14.08.2026)
    2. Arbeiterkammer, “Was gilt bei Pflegekarenz und Pflegeteilzeit?”, https://www.arbeiterkammer.at/... (letzter Zugriff am 14.08.2026)
    3. Oesterreich.gv.at, “Allgemeines zu Pflegekarenz und Pflegeteilzeit”, https://www.oesterreich.gv.at/... (letzter Zugriff am 14.08.2026)
    4. WKO, “Die Pflegekarenz”, https://www.wko.at/... (letzter Zugriff am 14.08.2026)
    5. Pflege.gv.at, “Pflegekarenzgeld”, https://pflege.gv.at/... (letzter Zugriff am 14.08.2026)
    Medizinische und Rechtliche Hinweise
    Wichtiger rechtlicher Hinweis für diesen Artikel
    Redaktion
    Florentina Blakaj
    Florentina Blakaj
    Autorin
    Zuletzt aktualisiert: 25.08.2026

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