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2027 ändern sich für Arbeitnehmer in Österreich wichtige Regeln bei Steuern und Sozialversicherung. Das betrifft unter anderem geringfügige Beschäftigungen, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, Telearbeit und das Weiterarbeiten nach dem Regelpensionsalter. Hier erfährst Du, welche Änderungen für Arbeitnehmer 2027 relevant sind und worauf Du bei Deiner Lohnabrechnung achten solltest.
Das Wichtigste zu Änderungen für Arbeitnehmer in Kürze
- Das steuerfreie Telearbeitspauschale entfällt.
- Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt bei 551,10 Euro monatlich.
- Bei niedrigen Einkommen ändern sich die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
- Die Tarifgrenzen der Einkommensteuer werden angepasst.
- Arbeiten nach dem Regelpensionsalter wird steuerlich begünstigt.
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Keine steuerfreie Telearbeitspauschale mehr
Eine der Änderungen betrifft Arbeitnehmer, die zumindest einen Teil ihrer Tätigkeit von zu Hause oder einem anderen Ort außerhalb des Betriebs ausüben. Ab dem 1. Jänner 2027 entfällt die bisherige Steuer- und Beitragsfreiheit der Telearbeitspauschale.
Bis Ende 2026 können Arbeitgeber für bis zu 100 reine Telearbeitstage pro Jahr jeweils bis zu drei Euro steuerfrei auszahlen. Damit sind insgesamt bis zu 300 Euro jährlich möglich. Ab 2027 entfällt diese steuerliche Begünstigung. Ersetzt der Arbeitgeber weiterhin Kosten für Telearbeit, kann die entsprechende Zahlung daher steuer- und beitragspflichtig werden. Auch die bisher mögliche Berücksichtigung einer nicht oder nicht vollständig ausgezahlten Telearbeitspauschale als Werbungskosten entfällt ab dem Veranlagungsjahr 2027.
Für klassische Pflege- und medizinische Tätigkeiten spielt Telearbeit häufig nur eine geringe Rolle. Anders kann dies beispielsweise bei Beschäftigten in der Pflegedienstleitung, im Case Management, im Qualitätsmanagement, in der Telemedizin oder in der Verwaltung aussehen. Auch Tätigkeiten wie Dienstplanung oder Dokumentation können teilweise außerhalb der Einrichtung stattfinden.
Du solltest deshalb prüfen, welche Regelungen Dein Arbeitgeber ab 2027 für Telearbeit vorsieht und ob bestehende Vereinbarungen angepasst werden.
Geringfügigkeitsgrenze bleibt bei 551,10 Euro
Auch bei der geringfügigen Beschäftigung gibt es eine Besonderheit. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze wird 2027 erneut nicht an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst. Sie bleibt damit bei 551,10 Euro brutto pro Monat.
Das ist beispielsweise für Beschäftigte relevant, die neben ihrer Haupttätigkeit zusätzliche Dienste übernehmen oder geringfügig in einer Ordination, Pflegeeinrichtung oder einem anderen Betrieb arbeiten. Zusätzliche Dienste beim bestehenden Arbeitgeber stellen nicht automatisch eine separate geringfügige Beschäftigung dar.
Übst Du mehrere geringfügige Beschäftigungen aus, solltest Du die Gesamteinkünfte im Blick behalten. Übersteigt die Summe der monatlichen Entgelte aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze, besteht eine grundsätzliche Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und seit 2026 auch in der Arbeitslosenversicherung. Auch die Kombination aus einer vollversicherten Hauptbeschäftigung und einem geringfügigen Nebenjob kann Auswirkungen auf Sozialversicherung und Steuer haben.
Änderungen bei der Arbeitslosenversicherung
Für Arbeitnehmer mit niedrigerem Einkommen ändern sich 2027 außerdem die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Dabei spielt auch eine Rolle, ob ein Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 2026 bestanden hat oder erst ab 2027 beginnt.
Die Österreichische Gesundheitskasse veröffentlichte folgende monatliche Entgeltgrenzen für 2027. Wichtig ist zu beachten, dass es sich um vorläufige Werte handelt. Sie stehen unter dem Vorbehalt der offiziellen Kundmachung. Die Tabelle zeigt dabei ausschließlich den Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung.
| Monatliches Bruttoentgelt | Dienstverhältnis am 31.12.2026 aufrecht | Dienstverhältnis beginnt ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| Bis 2.327 Euro | 0,5 % | 1 % |
| Über 2.327 bis 2.539 Euro | 1,5 % | 2 % |
| Über 2.539 bis 2.751 Euro | 2,5 % | 2,95 % |
| Über 2.751 Euro | 2,95 % | 2,95 % |
Für Lehrlinge gelten abweichende Beitragssätze. Dadurch kann es vorkommen, dass Arbeitnehmer mit vergleichbarem Einkommen unterschiedlich hohe Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen. Entscheidend ist unter anderem, ob das Dienstverhältnis bereits Ende 2026 bestanden hat.
Lohnsteuer: Tarifgrenzen werden angepasst
Auch bei der Einkommensteuer gibt es 2027 Veränderungen. In Österreich werden die Tarifgrenzen regelmäßig angepasst, um die sogenannte kalte Progression zumindest teilweise auszugleichen. Damit soll verhindert werden, dass inflationsbedingte Gehaltserhöhungen automatisch zu einer unverhältnismäßig höheren Steuerbelastung führen.
Für 2027 werden die maßgeblichen Tarifgrenzen um rund 2,27 Prozent angehoben. Ausgenommen bleibt die Grenze von einer Million Euro für den höchsten Steuersatz. Die Steuersätze selbst ändern sich dadurch nicht. Wie stark sich die Anpassung auf Dein tatsächliches Nettoentgelt auswirkt, hängt vom individuellen Einkommen sowie unter anderem von Absetzbeträgen und Sonderzahlungen ab.
Arbeiten nach dem Regelpensionsalter wird attraktiver
Eine weitere Neuerung betrifft Menschen, die nach Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters weiterarbeiten. Ab 2027 wird dies unter bestimmten Voraussetzungen durch einen steuerlichen Freibetrag begünstigt.
Ab 2027 gilt ein Aktivitätsfreibetrag von bis zu 1.250 Euro monatlich beziehungsweise 15.000 Euro jährlich. Die Begünstigung gilt sowohl für Personen, die ihren Pensionsantritt aufschieben und weiterarbeiten, als auch für bestimmte Personen, die neben ihrer Pension weiterhin erwerbstätig sind. Er wird nicht automatisch berücksichtigt. Als Arbeitnehmer kannst Du ihn für die Lohnverrechnung mit dem Formular E35 beziehungsweise elektronisch beantragen. Begünstigt sind Einkünfte aus aktiver Erwerbstätigkeit, nicht die Pension selbst.
Vorausgesetzt werden das Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters, ein Anspruch auf Alterspension und begünstigte Einkünfte aus aktiver Erwerbstätigkeit. Der Freibetrag reduziert die steuerliche Bemessungsgrundlage und ist keine Auszahlung von 1.250 Euro.
Wer bereits eine Alterspension bezieht, muss grundsätzlich zusätzliche Versicherungszeiten nachweisen: bei Männern mindestens 480 Versicherungsmonate, bei Frauen 2027 mindestens 408 Versicherungsmonate. Für bestimmte Fälle bestehen Ausnahmen und Übergangsregelungen.
Gerade für das Gesundheitswesen kann die Regelung relevant sein. Erfahrene Pflegefachkräfte, Ärzte und andere Gesundheitsberufe können beispielsweise ihre Arbeitszeit reduzieren und dennoch weiterhin beruflich tätig bleiben.
Was bedeuten die Änderungen 2027 für Dein Netto?
Ob Dir 2027 mehr oder weniger Netto bleibt, hängt von mehreren Faktoren ab. Bei niedrigen Einkommen steigen die Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung, wobei für neue und bereits bestehende Dienstverhältnisse unterschiedliche Sätze gelten. Eine kollektivvertragliche Gehaltserhöhung kann diese Belastung teilweise ausgleichen. Vergleiche deshalb auf Deiner Lohnabrechnung das Bruttogehalt, die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer getrennt.
Hintergrund: Kollektivvertrag bleibt für Dein Gehalt entscheidend
Nicht jede Veränderung beim Gehalt im Jahr 2027 geht auf neue gesetzliche Regelungen zurück. Für viele Arbeitnehmer ist mindestens ebenso wichtig, was im jeweils geltenden Kollektivvertrag vereinbart wird.
Österreich verfügt nicht über einen einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn. Mindestentgelte werden überwiegend durch Kollektivverträge festgelegt. Im Gesundheits- und Sozialwesen können sich die Regelungen je nach Arbeitgeber, Träger und Tätigkeitsbereich unterscheiden. Neben dem Grundgehalt solltest Du insbesondere Deine Einstufung, Vorrückungen und mögliche Zulagen kontrollieren. Dazu gehören beispielsweise Nacht-, Sonn- und Feiertagszulagen.
Mehr zum Kollektivvertrag erfährst Du hier:
Fazit
Für Arbeitnehmer in Österreich bringt 2027 mehrere Änderungen bei Steuern und Sozialversicherung. Das Telearbeitspauschale entfällt, während die Geringfügigkeitsgrenze weiterhin bei 551,10 Euro liegt. Hinzu kommen Änderungen bei der Arbeitslosenversicherung und eine Anpassung der Einkommensteuertarife. Gleichzeitig begünstigt ein neuer Freibetrag unter bestimmten Voraussetzungen die Erwerbstätigkeit nach Erreichen des Regelpensionsalters.
Für Beschäftigte im Gesundheits- und Sozialwesen bleibt außerdem der jeweils geltende Kollektivvertrag entscheidend. Ein genauer Blick auf Dienstvertrag, Einstufung und Lohnabrechnung kann deshalb zum Jahreswechsel sinnvoll sein.
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Häufige Fragen zu Änderungen für Arbeitnehmer 2027
- Was ändert sich 2027 bei Telearbeit in Österreich?
- Wie hoch ist die Geringfügigkeitsgrenze 2027 in Österreich?
- Gibt es 2027 einen gesetzlichen Mindestlohn in Österreich?
- Was sollten Beschäftigte im Gesundheitswesen 2027 besonders beachten?
- Muss ich die Aktivpension 2027 beantragen?
Ab 1. Jänner 2027 entfällt die Steuer- und Beitragsfreiheit des bisherigen Telearbeitspauschales. Zahlt der Arbeitgeber weiterhin einen entsprechenden Kostenersatz, kann dieser künftig steuer- und sozialversicherungspflichtig sein. Auch die bisherige Möglichkeit, das nicht ausgeschöpfte Telearbeitspauschale über die Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen, entfällt für 2027.
Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze beträgt auch 2027 weiterhin 551,10 Euro brutto. Sie wird gegenüber dem Vorjahr nicht angehoben.
In Österreich gibt es weiterhin keinen einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn. Mindestentgelte werden überwiegend durch die jeweils geltenden Kollektivverträge festgelegt.
Neben den gesetzlichen Änderungen sollten Beschäftigte insbesondere ihren Kollektivvertrag, ihre Einstufung, Vorrückungen und Zulagen prüfen. Bei Nebenbeschäftigungen ist außerdem die unveränderte Geringfügigkeitsgrenze relevant.
Der steuerliche Aktivitätsfreibetrag wird nicht automatisch berücksichtigt. Arbeitnehmer können ihn für die Lohnverrechnung mit dem Formular E35 beziehungsweise elektronisch beantragen. Dafür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
- oesterreich.gv.at, „Steuerliche Telearbeits-Regelungen (Telearbeitspauschale)“, https://www.oesterreich.gv.at/... (letzter Zugriff am 22.10.2026)
- oesterreich.gv.at, „Budgetbegleitgesetz 2027–2028“, https://www.oesterreich.gv.at/... (letzter Zugriff am 22.10.2026)
- Parlament Österreich, „Budgetbegleitgesetz 2027-2028 bringt zahlreiche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Änderungen“, https://www.parlament.gv.at/...
(letzter Zugriff am 22.10.2026) - Parlament Österreich, „561 der Beilagen XXVIII. GP – Ausschussbericht“, https://www.parlament.gv.at/... (letzter Zugriff am 22.10.2026)
- Bundesministerium für Finanzen (BMF), „Steuertarif“, https://www.bmf.gv.at/...
(letzter Zugriff am 22.10.2026) - Parlament Österreich, „Regierungsvorlage mit steuerlich begünstigter ‚Aktivpension‘ und Änderungen bei der betrieblichen Altersvorsorge“, https://www.parlament.gv.at/... (letzter Zugriff am 22.10.2026)







