Inhaltsverzeichnis
In der Pflege ist fachliche Aktualität und kontinuierliche Kompetenzentwicklung entscheidend, um eine sichere und hochwertige Versorgung zu gewährleisten. Gesetzlich verankerte Fort- und Weiterbildungspflichten in der Pflege tragen dazu bei, dass Pflegekräfte ihr Wissen über neue medizinische Erkenntnisse und pflegerische Standards regelmäßig erweitern und vertiefen.
Die Pflicht gilt für alle relevanten Berufsgruppen, darunter DGKP, Pflegefachassistenz und Pflegeassistenz, und umfasst definierte Stunden innerhalb bestimmter Fristen, die nachgewiesen werden müssen. Diese Regelungen fördern nicht nur die persönliche Weiterentwicklung, sondern sichern auch die Qualität in der täglichen Pflegepraxis. Der folgende Artikel gibt eine Übersicht über die rechtlichen Grundlagen und Praxistipps für Pflegekräfte.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Fort- und Weiterbildungspflicht in der Pflege?
- Welche Berufsgruppen sind betroffen?
- Rechtliche Grundlagen
- Umfang und Fristen bei Weiterbildungen
- Dokumentation und Nachweis
- Kontrolle und Konsequenzen bei Nichterfüllung
- So planen Pflegefachkräfte smart
- Das gilt es für Fachkräfte zu beachten
- Anlaufstellen
- Passende Jobs
Was ist die Fort- und Weiterbildungspflicht in der Pflege?
In Pflegeberufen ist die regelmäßige Fort- und Weiterbildung gesetzlich vorgeschrieben. Ziel dieser Pflicht ist es, das bestehende Wissen und die praktischen Fähigkeiten laufend zu aktualisieren und an neue medizinische Entwicklungen anzupassen. Je nach Berufsgruppe gelten unterschiedliche Vorgaben: Manche Gesetze nennen konkrete Stunden- oder Punkteanzahlen pro Jahr, andere lassen mehr Spielraum, verlangen aber einen nachweisbaren Beitrag zur professionellen Weiterentwicklung.
Fortbildungen können zum Beispiel in Form von Kursen, Workshops, E-Learnings oder fachspezifischen Schulungen stattfinden. Wichtig ist, dass sie fachlich relevant sind und dokumentiert werden. So wird sichergestellt, dass Pflegepersonen dauerhaft handlungssicher bleiben und eine hochwertige Versorgung garantieren können.
Welche Berufsgruppen sind von der Weiterbildungspflicht in der Pflege betroffen?
Von der gesetzlichen Fort- und Weiterbildungspflicht betroffen sind alle im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) geregelten Pflegeberufe. Dazu zählen insbesondere Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen (DGKP), die aufgrund ihrer erweiterten Verantwortung und Entscheidungskompetenz einen besonders hohen Fortbildungsumfang nachweisen müssen.
Auch Pflegefachassistenten und Pflegeassistenten unterliegen klar definierten Weiterbildungspflichten, wenn auch in geringerem Umfang. In vielen Einrichtungen gelten zusätzlich interne Vorgaben oder Fortbildungspunkte-Systeme, die für alle Berufsgruppen gleichermaßen verbindlich sind. Damit ist sichergestellt, dass jede Qualifikationsstufe im Pflegebereich ihre Professionalität dauerhaft erhält.
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Weiterbildungspflicht in der Pflege – Rechtliche Grundlagen
Die Verpflichtung zur kontinuierlichen Fortbildung ist im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) klar verankert. Nach § 104c GuKG sind Angehörige der Pflegeassistenzberufe – also Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz – dazu verpflichtet, sich regelmäßig über aktuelle Entwicklungen in Pflege und Medizin zu informieren und ihre Kenntnisse gezielt zu vertiefen. Für Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen (DGKP) gelten nach § 63 GuKG erweiterte Anforderungen, insbesondere im Bereich der Pflegewissenschaft und Medizin.
Zusätzlich schreibt § 11d des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG) vor, dass die Arbeitgeber aktiv sicherstellen müssen, dass diese Fortbildungen ermöglicht werden. Damit liegt die Verantwortung nicht nur bei den Pflegepersonen selbst, sondern auch bei den Einrichtungen, in denen sie tätig sind.
Was zählt als Fortbildung?
Als Fortbildung gelten alle fachbezogenen Maßnahmen, die zur Aktualisierung oder Vertiefung des beruflichen Wissens beitragen. Dazu gehören unter anderem Vorträge, Seminare, Workshops, Lehrgänge, E-Learnings oder Kongresse, die sich mit neuen Entwicklungen in der Pflege- oder Medizinwissenschaft beschäftigen oder praktische Kompetenzen erweitern. Auch betriebseigene Schulungen und interne Fortbildungen werden anerkannt. Entscheidend ist, dass die Inhalte zur professionellen Weiterentwicklung beitragen und im Bedarfsfall durch Teilnahmebestätigungen nachgewiesen werden können.
Umfang und Fristen bei Weiterbildungen
Die gesetzliche Fortbildungspflicht in der Pflege legt fest, dass alle Pflegeberufe innerhalb bestimmter Fristen eine festgelegte Anzahl an Stunden absolvieren müssen. Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen (DGKP) müssen innerhalb von fünf Jahren mindestens 60 Stunden nachweisen, Pflegefachassistenz und Pflegeassistenz mindestens 40 Stunden. Einrichtungen und Fachkräfte planen die Stunden flexibel über die Frist, um Fortbildungen effizient in den Arbeitsalltag zu integrieren.
Weiterbildungspflicht in der Pflege – Dokumentation und Nachweis
Alle absolvierten Fortbildungen müssen nachgewiesen und dokumentiert werden. Die entsprechenden Teilnahmebestätigungen oder Zertifikate sind gesetzlich vorgeschrieben und dienen als Beleg dafür, dass die Pflicht zur Weiterbildung erfüllt wurde. Pflegepersonen sind verpflichtet, diese Nachweise mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren, damit sie im Bedarfsfall gegenüber Arbeitgebern oder Behörden vorgelegt werden können. Eine sorgfältige Dokumentation unterstützt zudem die eigene berufliche Planung und erleichtert die kontinuierliche Weiterentwicklung.
Kontrolle und Konsequenzen bei Nichterfüllung
Die Einhaltung der Fortbildungspflicht in der Pflege liegt in der Eigenverantwortung der Pflegepersonen. Gesetzlich vorgeschriebene Kontrollen gibt es nicht, allerdings können Organisationen oder Arbeitgeber dienst- und betriebsrechtliche Überprüfungen durchführen.
Ein Verstoß gegen die Fortbildungspflicht führt nicht automatisch zum Entzug der Berufsberechtigung, kann aber als Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflicht gewertet werden. Dies kann wiederum rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere wenn mangelnde Kenntnisse oder Fertigkeiten zu Fehlern in der Pflege führen. Daher wird die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen dringend empfohlen, um die Qualität der Versorgung sicherzustellen und die eigene berufliche Sicherheit zu wahren.
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So planen Pflegefachkräfte ihre Weiterbildungen smart
Pflegefachkräfte können ihre Fort- und Weiterbildungen effektiv planen, wenn sie einige strategische Schritte beachten:
- Bedarf analysieren: Fachkräfte sollten sich überlegen, welche Kenntnisse sie vertiefen oder erweitern möchten.
- Fortbildungsangebote prüfen: Informationen über externe Kurse, Seminare, E-Learnings und interne Schulungen einholen. Dabei ist unbedingt zu beachten, dass die Angebote fachlich anerkannt sind und Punkte für die gesetzliche Pflicht angerechnet werden.
- Zeitplanung erstellen: Die Fortbildungsstunden sollten gleichmäßig über die fünfjährige Frist verteilt werden, um Stress und Zeitdruck zu vermeiden. Eine frühzeitige Kursbuchung hilft bei der Planung.
- Dokumentation vorbereiten: Alle Teilnahmebestätigungen und Zertifikate sollten zentral an einem Ort gesammelt werden. Das erleichtert den Nachweis bei Kontrollen.
- Ziele setzen und reflektieren: Persönliche Lernziele definieren und regelmäßig überprüfen, ob die Fortbildungen diese erfüllen. So lässt sich das Gelernte direkt in die Praxis übertragen.
- Mit Arbeitgeber abstimmen: Geplante Fortbildungen sollte man frühzeitig mit der Einrichtung besprechen, um Freistellungen, Kostenübernahmen oder betriebsinterne Angebote optimal nutzen zu können,
Weiterbildungen in der Pflege – Das gilt es für Fachkräfte zu beachten
Die Fortbildungspflicht besteht auch während Karenzzeiten, sodass erworbene Pflichtstunden entsprechend geplant werden müssen. Ebenso gilt sie, wenn Pflegekräfte vorübergehend in einem anderen Berufsfeld tätig sind. Einrichtungen können unterstützend wirken, indem sie flexible Teilnahmeformen oder zeitliche Anpassungen ermöglichen. Dadurch wird sichergestellt, dass alle Pflegepersonen ihre Kenntnisse lückenlos aktualisieren und die beruflichen Standards jederzeit eingehalten werden.
Mögliche Fort- und Weiterbildungen
Fortbildungen können unter anderem in folgenden Bereichen stattfinden:
- Basale Stimulation in der Pflege
- Palliativpflege
- Schmerzmanagement
- Validation bei demenzkranken Menschen
- Diabetesberatung
Weiterbildungen sind beispielsweise möglich in:
- Wundversorgung
- Umgang mit demenzkranken Menschen
- Hygiene in der Pflege
- Umgang mit Aggression und Gewalt in der Pflege
- Ethik im Berufsalltag
Anlaufstellen – Wer hilft mir bei Fragen?
Bei Fragen zur Fort- und Weiterbildung stehen verschiedene Anlaufstellen zur Verfügung. Die Arbeiterkammer bietet umfassende Beratung zu Rechten, Pflichten und organisatorischen Aspekten der Weiterbildung in Gesundheits- und Pflegeberufen. Die Plattform Primärversorgung informiert gezielt über Fortbildungspflichten für Angehörige der Gesundheits- und Sozialberufe in Primärversorgungseinrichtungen. Außerdem können sich Pflegekräfte an ihre Dienstgeber oder interne Fortbildungsbeauftragten wenden, die organisatorische Abläufe, Termine und Anerkennung von Kursen koordinieren. Für spezifische gesetzliche Fragen dienen die Rechtsinformationssysteme des Bundes (RIS) als verlässliche Quelle zu den geltenden Regelungen im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz.
Passende Jobs im Gesundheitswesen
Passende Jobs in der Pflege gibt es bei Medi-Karriere. Hier gibt es Jobs als Gesundheits- und Krankenpfleger, Stellenangebote als Pflegeassistent, Altenpfleger-Jobs und viele mehr.
Häufige Fragen
- In welchem Gesetz ist die Fort- und Weiterbildungspflicht in der Pflege verankert?
- Welche Schulungen sind Pflicht in der Pflege?
- Wie viele Stunden Fortbildungen pro Jahr sind vorgeschrieben?
Die Fort- und Weiterbildungspflicht in der Pflege ist in Österreich im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) geregelt.
Pflichtschulungen umfassen fachbezogene Fortbildungen, die Wissen über neue Entwicklungen in Pflege und Medizin vermitteln oder praktische Fertigkeiten vertiefen, zum Beispiel Schmerzmanagement, Palliativpflege oder Wundversorgung.
DGKP müssen innerhalb von fünf Jahren mindestens 60 Stunden absolvieren, Pflegefach- und Pflegeassistenz mindestens 40 Stunden; eine feste jährliche Anzahl ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
- Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), § 104c Fortbildung, https://www.jusline.at/... (Abrufdatum: 27.11.2025)
- Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), § 63 Fortbildung, https://www.ris.bka.gv.at/... (Abrufdatum: 27.11.2025)
- Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), § 11d Fortbildung des nichtärztlichen Personals, https://ris.bka.gv.at/... (Abrufdatum: 27.11.2025)



